
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN
1. Abschlüsse und Angebote
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen und sonstigen Bedingungen des Auftaggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss wiedersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Telefonische Aufträge und Anforderungen des Auftraggebers gelten als Auftragserteilung. Wenn in dringenden Notfällen der Auftrag von Verwaltungsstellen, Versicherungsgesellschaften, Polizei, Feuerwehr, THW oder ähnlichen Dienststellen erteilt wird, gilt der Auftrag als erteilt, wenn unsere Leistungen von dem Verursacher oder dem, den es angeht, entgegengenommen werden. Wir bestimmen, welches Fachpersonal, welche Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge usw. an der Arbeitsstelle eingesetzt werden. Die erforderlichen Schachtscheine sind stets freibleibend. Wir sind berechtigt, Leistungen von Subunternehmern, die durch uns beaufsichtigt und abgerechnet werden, mit Regiekosten in angemessener Höhe zu belasten.
2. Preise
Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt aufgrund unserer täglichen Arbeitsberichte nach unseren zur Zeit gültigen Preisen zum Nachweis. Der Auftraggeber kann unser Angebot mit den zur Zeit gültigen Preisen verlange. Bei umfangreichen Arbeiten erfolgen Zwischenrechnungen. Behördentermine und zusätzliche Ortstermine werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
3. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen und Kosten berechnet, welche die Banken für ungesicherte Kredite in Rechnung stellen. Bei größeren Aufträgen sind angemessene Teilzahlungen nach dem Fortschritt der Arbeit zu leisten. Hierzu erstellen wir Zwischenabrechnungen. Die Vereinbarung anderer Zahlungsbedingungen bedarf der Schriftform.
4. Ausführungs- und Lieferzeiten
Der Arbeitsbeginn wird mit dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten vereinbart. Unsere Ausführungsfristen gelten mangels besonderer Vereinbarungen als annähernd und unverbindlich. Falls wir in Verzug geraten, muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung sind ausgeschlossen. Anders lautende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
5. Leistungsbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen berechtigen uns, die Leistungen um die Dauer der Behinderung mit einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt und Betriebsstörungen sind alle Umstände zu verstehen, die uns die Ausführung oder Leistung wesentlich erschweren, insbesondere Krieg, Feuer, Rohstoffmangel, Export- und Importverbote, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte – einerlei, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten auftreten. Bei Arbeiten im Freien gehören auch Schlechtwettertage dazu. Der Auftraggeber kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist seinen Auftrag ausführen können. Erklären wir uns nicht bereit, kann er vom Vertrag zurücktreten.
6. Versand, Transport und Gefahrengüter
Die Gefahr geht bei Leistungen mit Montage-, Service-, Sanierungs-, Inspektions-, Bekämpfungsarbeiten usw. am Tage der Entgegennahme im eigenen Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle auf den Auftraggeber über.
7. Gewährleistung
Für unsere Leistungen wird in der Weise Gewähr übernommen, dass alle Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und fachmännisch ausgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt den gesetzlich gültigen Zeitraum, gerechnet von der Abnahme oder, wenn keine Abnahme erfolgt ist, vom Tage der Rechnungserstellung an. Die Gewährleistungsverpflichtung für nicht selbst hergestellte Teile oder Leistungen entspricht derjenigen unserer jeweiligen Vorlieferanten. Rügen und Beanstandungen müssen bei äußerlich erkennbaren Mängeln sofort, bei inneren Mängeln unverzüglich nach Entdeckung erhoben werden. Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Leistung mangelfreier Arbeit oder einer mangelfreien Sache und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Alle Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, z. B. wegen Verzugsschadens und Ansprüche wegen Ersatz von Arbeitslöhnen sind ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich in einer Untersuchung der IgU detektierten Schadstoffkonzentrationen, die über den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Substanzen liegen selbst den zuständigen Behörden anzuzeigen. Dadurch wird der AN von einer Anzeigepflicht entbunden. Für Schäden, die als Folge eines Öl- oder ähnlichen Schadens auftreten, zu dessen Sanierung wir beauftragt worden sind, können wir nicht haftbar gemacht werden. Bei Altstandorten, bei denen der exakte Verlauf von diversen Leitungen nicht mehr zu ermitteln ist, trägt der AN das Risiko bei Beschädigung. Wenn bis zur endgültigen Durchführung von Sanierungs- oder ähnlichen Arbeiten von uns Auffangbehälter, Abscheidetechnik oder Leihtanks zur Zwischenlagerung oder Separation wassergefährdender Stoffe eingesetzt werden, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese von uns gestellten Geräte und Einrichtungen sowie die dazugehörenden Leistungen und Zubehör nicht beschädigt werden. Für Folgeschäden aus Zwischenlagerung übernehmen wir keine Haftung.
8. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Lorch-Weitmars und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.